Besonders wenn man sich einen neuen tierischen Mitbewohner in einer Mietwohnung wünscht, kommen oft Fragen und Sorgen auf. Darf ich in der Wohnung ein Tier halten? Eine pauschale Antwort gibt es auf diese Frage zwar nicht, aber eben auch kein striktes Verbot. Wichtig dabei ist, welches Tier gewünscht ist und was im Mietvertrag vereinbart wurde.
Ein Blick auf den Mietvertrag
Die gute Nachricht vorweg: Ein generelles Verbot im Mietvertrag zur Haltung von Tieren in der Mietwohnung ist unzulässig. Außerdem dürfen harmlose Kleintiere, die in einem Käfig oder Aquarium gehalten werden können (z.B. Wellensittiche, Hamster, Rennmäuse, Fische o.Ä.) in jedem Fall gehalten werden. Daher muss hierfür der Vermieter nicht einmal gefragt werden.
Wenn du allerdings ein größeres Haustier halten möchtest, ist es etwas umständlicher. Als Erstes solltest du in deinen Mietvertrag schauen, ob die Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt ist. Falls ja, darfst du dir ein gewöhnliches Haustier zulegen. Dazu zählen zum Beispiel Hunde (außer „Listenhunde“), Katzen und Kaninchen.
Exotische Tiere wie z.B. Giftschlangen, Skorpione und Würgeschlangen können als Gefahrenquelle angesehen werden. Deshalb musst du – trotz Haltungserlaubnis im Mietvertrag – mit deinem Vermieter abklären, ob so ein Haustier mit in die Wohnung ziehen darf.
Angenommen der Mietvertrag beinhaltet keine Regelung zur Tierhaltung oder der Hausbesitzer verlangt, dass seine Zustimmung vorher eingeholt wird, muss in beiden Fällen Letzteres getan werden. Ein generelles Haltungsverbot oder eine Regelung, die nur Kleintiere erlaubt, ist rechtlich unwirksam. Nachdem du also um Erlaubnis gefragt hast, muss der Wohnungseigentümer entweder konkrete Gründe gegen die Haustierhaltung nennen können oder zustimmen. Ohne Grund darf der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern. Es muss eine konkrete Begründung geben, die eine unzumutbare Belästigung beweist.
Rücksicht auf die Nachbarn nehmen
Leider kann man sich auch nach der Erlaubnis nicht ganz sicher fühlen. Denn falls dein neues Haustier etwa durch Lärm oder Geruch die Nachbarn belästigt, darf die Zustimmung wieder zurückgezogen werden. Es ist außerdem ratsam zu prüfen, ob die Hausordnung bestimmte Regeln vorschreibt (z.B. Leinenpflicht im Hausflur).
Allerdings darf ein Tier nicht gleich wegen des kleinsten Geräusches in Kritik geraten. Alles, was im Rahmen des üblichen Geräuschpegels ist, muss von den Nachbarn toleriert werden. Gelegentliches Bellen, Toben, Zwitschern oder Miauen ist also kein Grund zur Sorge.
Schäden in der Mietwohnung
Generell haftet ein Mieter nicht für die „normale Abnutzung“ der Mietwohnung. Das sind Schäden, die trotz eines rücksichtsvollen Gebrauchs der Mietwohnung entstehen, zum Beispiel altersbedingte Schäden. Ein tierischer Gefährte kann aber oft Schäden verursachen, die über die normale Abnutzung hinaus gehen. Dafür muss der Besitzer dann zahlen. Es lohnt sich also, eine Privathaftpflichtversicherung und/oder eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung zum Schutz vor hohen Kosten abzuschließen.
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